• CyberEgg@discuss.tchncs.de
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      10
      ·
      2 days ago

      Die nun geschlossene Toilette auf dem Rastplatz Bukkekjerka hat verspiegelte Außenwände, und wer sich auf dem Örtchen befindet, kann hinaussehen, ohne selbst gesehen zu werden.

      Neben der Toilette wirst du gesehen.

          • zaphod@sopuli.xyz
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            1 day ago

            Bräuchte man die wirklich? Ich hab von sowas bis jetzt nur mitbekommen, wenn das Gebäude noch nicht gebaut oder sich im Bau befindet, nie bei nachträglichen Änderungen

            • Wrufieotnak@feddit.org
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              1 day ago

              Ohohoho, aber sowas von ja. Wenn da nicht ganz vernünftige Verträge geschlossen werden, was z.B. bei öffentlichen Gebäuden häufig nicht der Fall ist, werden da teils absolut sinnvolle nachträgliche Veränderungen blockiert, weil es nicht dem Architekten selbst schon eingefallen ist.

              Teilweise sogar im Außenbereich um die Gebäude drumherum. Selber so erlebt bei einer Behörde: da durften nur ganz spezielle teure Sitzbänke für die Belegschaft gebaut werden. Und die waren dann zu teuer um mehr zu bauen, also gab es glaube ich 4 Bänke für 400 Leute in der Mittagspause. … Habe ich schon erwähnt, dass die alle voll in der Sonne sind und mit Blick auf das scheiß Gebäude anstatt auf das schöne grüne Wäldchen genau hinter den Bänken? … Nein ich ich will den Architekten mittlerweile nicht mehr verprügeln, ich bin darüber hinaus, danke der Nachfrage.

              • DdCno1@beehaw.org
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                ·
                19 hours ago

                Ich kenne auch einen Fall aus einer Behörde:

                Architekt lange tot, Erben zerstritten. Folge: Jede Änderung am Gebäude muss irgendwie mit diesen Erben (ich glaube mindestens vier Personen) abgesprochen werden. Das führt dann dazu, dass jahrelang Fenster undicht und defekt blieben, weil andere Fenster - die Orginale waren kostspielig extra für dieses Gebäude angefertigt worden - den Charakter des Gebäudes verändern würden. In den Büros gibt es maßgeschneiderte fest eingebaute Schränke, die nach Jahrzehnten auseinander fallen, aber nicht durch andere ersetzt werden dürfen, weil sie - alle mitklatschen - den Charakter des Gebäudes verändern würden. Usw. usf. Ist eine Vollkatastrophe.

                Das Gebäude ist eigentlich ziemlich gut, zu Recht preisgekrönt. Sieht angenehm aus für einen so großen Klotz, die Lage ist fantastisch, es gibt viel Grün und noch mehr Licht, die Aufteilung ist durchaus durchdacht. Allerdings sind die Wege innen enorm lang, Aufzüge gibt es zu wenige (und die müssten auch langsam erneuert werden) und das Untergeschoss ist ein Kandidat für die Backrooms, so absurd gigantisch, sonderbar und verzweigt ist es.

              • LeFrog@discuss.tchncs.de
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                1 day ago

                Wobei ich solche Geschichten immer mit Vorsicht genießen würde. Da wird auch gern mal eine dritte Partei als Sündenbock hergenommen. Auch gern verwendet: wegen UmWeLtScHuTz hat Projekt XY so viel länger gedauert und so viel mehr gekostet und deswegen konnte man ja auch Wunsch Z nicht umsetzen. Das es auch vorher schon nicht ins Budget gepasst hätte, die ausführende Firma geschlampt hat oder die Ausschreibung massiv fehlerhaft war kann man dann schön auf die Fledermäuse oder wen auch immer schieben.

                Also nicht, dass ich dir nicht glaube, aber solche Geschichten haben meistens mehr Aspekte als am Stammtisch erzählt wird.

                • Wrufieotnak@feddit.org
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                  1 day ago

                  Absolut richtig, aber ich habe leider schon öfter solche Geschichten gehört, auch durch Bekannte in dem Bereich, die definitiv bestätigen konnten, dass durch Architekten blockiert wurde.

            • Successful_Try543@feddit.org
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              1 day ago

              Es gilt wie so oft in der Juristerei: Es kommt drauf an…

              Grundsätzlich darf der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Werkes dieses ändern, wenn er hierzu durch einen Vertrag berechtigt ist.

              Fehlt eine Vereinbarung, darf der Eigentümer nicht ohne weiteres das Objekt verändern oder gar entstellen. Bei einem derartigen Konflikt zwischen dem Erhaltungsinteresse des Architekten und dem Interesse des Bauherrn auf Änderung des Bauwerks ist jeweils eine anhand des Einzelfalls gebotene Interessenabwägung erforderlich. Dienen die Maßnahmen etwa der Instandhaltung des Gebäudes oder überwiegen berechtigte Ansprüche des Eigentümers, muss der Urheber auch eine mögliche Entstellung hinnehmen. Dies kann zutreffen, wenn etwa bauliche Mängel zu beseitigen, bauordnungsrechtliche Auflagen zu erfüllen oder die bestimmungsgemäße Funktion zu erhalten sind.

              https://www.byak.de/data/Publikationen/Urheberrecht-10-Fragen-10-Antworten_2019.pdf